KI & Mittelstand
Das Bundesarbeitsgericht hat eine Beschwerde verworfen, weil sie erkennbar von einer KI stammte und der Anwalt sie offenbar ungeprüft unterschrieben hatte. Der Beschluss stammt vom 30. September (Az. 2 AZN 339/26), Legal Tribune Online hat ihn am 19. Oktober ausführlich besprochen. Der Schriftsatz kam ohne Kanzleibriefkopf, war ungewöhnlich formatiert und zitierte vier Gerichtsentscheidungen, die es nicht gibt. Drei weitere waren falsch wiedergegeben. Für das Gericht war es deshalb „schlechthin ausgeschlossen“, dass der Anwalt den Text selbst geprüft hatte. Vor dem BAG darf nur ein zugelassener Prozessbevollmächtigter auftreten, und ein Schriftsatz muss seine eigene geistige Arbeit sein. Übernimmt er einen fremden Entwurf, muss er ihn prüfen und dafür einstehen. Normalerweise gilt die Unterschrift als Beleg dafür. Bei erfundenen Fundstellen trägt diese Vermutung nicht mehr. Die nachgereichte Erklärung des Anwalts, er übernehme die Verantwortung, kam erst nach Ablauf der Frist. Die klagende Partei galt damit als nicht wirksam vertreten, die Beschwerde war unzulässig, und das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg bleibt bestehen. Den Schaden trägt also die Mandantschaft. Das Kammergericht Berlin hatte im vergangenen November bei erfundenen Zitaten noch eine mögliche Berufspflichtverletzung gesehen, die Partei aber weiter als vertreten behandelt. Das BAG geht einen Schritt weiter, und ich halte diese Strenge für richtig. Sie betrifft auch Betriebe ohne eigene Rechtsabteilung. Wer Verträge, Mahnungen oder Schreiben an Behörden von einer KI vorformulieren lässt, steht für jede Fundstelle darin selbst gerade. Die eigene Kanzlei darf man ruhig einmal fragen, wie sie KI-Entwürfe prüft.